Folgende generelle Lagerregeln gelten beim Diözesanlager 2025:

Diese können durch die Lager-/Gruppenleitung situationsbedingt ergänzt werden. Den von der Lagerleitung und den Gruppenleitung ausgesprochenen Regeln und Anweisungen ist von den Teilnehmenden jederzeit Folge zu leisten. Dies gilt auch für übergeordnete Zeltplatzregeln.

1. Alle anfallende Aktionen, Aktivitäten und Lagertätigkeiten werden wie in allen Lagern üblich gemeinschaftlich durchgeführt. Dies schließt auch ggf. die Zubereitung von Mahlzeiten und ggf. Säuberung von Sanitäranlagen mit ein.

2. Die Nutzung von elektronischen Geräten wie Handys, Smartphones, etc. ist während der Programmzeiten nicht erwünscht. Für verlorengegangene oder beschädigte Geräte übernehmen wir keine Haftung!

3. Klapp- oder Taschenmesser sind erlaubt, Fahrtenmesser mit feststehender Klinge dürfen nur eine Klingenlänge von max. 12 cm haben.

4. Der Lagerplatz darf nur in Absprache mit der Gruppen- oder Lagerleitung verlassen werden. Die Teilnehmenden dürfen sich in Gruppen von mindestens drei Personen in unbekannten Orten eigenständig bewegen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5. Während der Fahrt sind Besuche von Erziehungsberechtigten oder Angehörigen auf dem Zeltplatz nicht erwünscht.

6. Beim Konsum von Alkohol gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit siehe JuSchG §9). Das Mitbringen jeglicher Alkoholsorten ist untersagt. Bei Verdacht auf Missachtung dürfen von den Leitenden Kontrollen durchgeführt werden und jegliche Verstöße geahndet werden. Die Vorsichtsmaßnahmen sind nicht nur auf das JuSchG zurückzuführen, sondern obliegt es vielmehr den Leitenden vorhersehbare Gefahren zu erkennen und mögliche Schäden zu vermeiden. Zusätzlich wird auf die Vorbildfunktion der älteren Jugendlichen den Jüngeren gegen über nicht nur appelliert, sondern dies auch eingefordert.  Vorgefundener Alkohol wird vor Ort vernichtet. Der Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist verboten (Hochprozentiges).

7. Gleiches gilt für den Fund anderer Drogen, Amphetaminen, Rauschmittel, oder nicht aufgeführter Medikamente oder Beruhigungsmittel. Ein Konsum führt unweigerlich zu einem Ausschluss der weiteren Teilnahme des Lagers und zieht eine Benachrichtigung der Eltern über den Vorfall mit sich. Dies betrifft auch das Mitbringen und Konsumieren von Cannabis.

Jeder Umgang mit illegalen Rauschmitteln ist strafbar und kann erhebliche juristische Konsequenzen nach sich ziehen.

8. Der Genuss von Nikotin ist Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet. Das Rauchen ist nur an ausgewiesenen Stellen erlaubt.